Die meisten Bestimmungen der Liegenschaftsentwässerung lassen sich aus den Vorgaben der Siedlungsentwässerung ableiten. Auf die wichtigsten Grundsätze wollen wir im Folgenden kurz eingehen. Eine Liste relevanter Gesetze, Verordnungen und Normen findet sich nachstehend:

 

1. Gesetzlicher Auftrag

Für die Planung und Erstellung der Anlagen der Siedlungsentwässerung sind die Art. 3, 3a, 6, 7, 11 und 15 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24.1.1991 massgebend.

Art. 3 Sorgfaltspflicht

  1. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. 

Art. 3a Verursacherprinzip

  1. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 6 Grundsatz

  1. Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
  2. Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. 

Art. 7 Abwasserbeseitigung

  1. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
  2. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.
  3. Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.

Art. 11 Anschluss- und Abnahmepflicht

  1. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
  2. Der Bereich der öffentlichen Kanalisationen umfasst:
    1. Bauzonen
    2. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt wurde,
    3. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
  3. Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.

Art. 15 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen

  1. Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie Rauhfuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden.
  2. Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden.

Nicht verschmutztes Abwasser bewirkt keine Verunreinigung des Gewässers, in das es gelangt. Es verursacht keine nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers.

Die Zuordnung der verschiedenen Abwasserarten zum verschmutzten Abwasser bzw. zum nicht verschmutzten Abwasser im Sinne von Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes erfolgt durch die zuständige Stelle unter Berücksichtigung von Art. 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.1998.

Nach Art. 11 der Gewässerschutzverordnung ist das Regenwasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abzuleiten und Art. 13 Abs. 1 verlangt vom Inhaber von Abwasseranlagen, dass die Anlage in funktionstüchtigem Zustand erhalten werden und Ursachen vom Normalbetrieb festgestellt und unverzüglich behoben werden.

Der Gemeinde obliegt die Aufsichtspflicht für die privaten Abwasseranlagen.

2. Verordnungen und Normen

Bei allen mitgeltenden Gesetzen, Verordnungen, Normen und sonstigen Bestimmungen gelten die aktuellen Fassungen der jeweiligen Dokumente.

2.1 Gesetze, Verordnungen, Wegleitungen

  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24.1.1991
  • Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
  • Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1.7.1998
  • Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9.6.1986
  • Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) vom 27.2.1991
  • Technische Verordnung über Abfälle vom 10.12.1990
  • Wegleitung des BUWAL zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen (1977/1982, in Überarbeitung)
  • Wegleitung des BUWAL für den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen (2002)
  • Empfehlungen des BUWAL für die Ableitung von Abwässern aus Kondensationsheizkesseln (März 1988)
  • Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (SUVA Nr. 1675, 1963)
  • Sicheres Einsteigen und Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen (SUVA Nr. 44062.d, 1996)
  • Sichere Biogas-Anlagen (SUVA Nr. 66055.d, 1993)

Mitgeltende Gesetze, Verordnungen und Normen:

  1. Gewässerschutzvorschriften der Kantone und Gemeinden
  2. Baupolizeivorschriften der Kantone und Gemeinden

2.2 Normen, Richtlinien, Weisungen, Leitsätze

2.2.1 Normen

  • SN EN 476, Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerungssysteme
  • SN EN 752-1/2/3/4, Entwässerungssysteme ausserhalb von Gebäuden (Teile 1-4)
  • SN EN 858-1/2, Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten, z.B. Öl und Benzin (Teile 1-2)
  • SN EN 1610, Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
  • SN EN 1825-1/2, Abscheideanlagen für Fette (Teile 1-2)
  • SN EN 12050-1/2/3/4, Abwasserhebeanlagen für die Gebäude- und Grundstückentwässerung (Teile 1-4)
  • SN EN 12056-1/2/3/4/5, Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (Teile 1-5)
  • SIA 117, Norm für die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bei Bauarbeiten (Submissionsverfahren)
  • SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
  • SIA 160, Einwirkungen auf Tragwerke
  • SIA 181, Schallschutz im Hochbau
  • SIA 183, Brandschutz im Hochbau
  • SIA 190, Kanalisationen
  • SIA 205, Verlegung von unterirdischen Leitungen
  • SIA 271, Flachdächer
  • SIA 271/2, Flachdächer zur Begrünung
  • SIA 380/7, Haustechnik-Ergänzungen zu Norm SIA 118

 

Mitgeltende Gesetze, Verordnungen und Normen:

  1. SIA 410, Kennzeichnung von Installationen in Gebäuden - Sinnbilder für die Haustechnik
  2. SIA 4110/11/2, Kennzeichnung von Installationen in Gebäuden - Pläne, ausgeführte Installationen, Aussparungen
  3. SIA 411, SI-Einheiten - Anwendung im Bauwesen
  4. SIA 431, Entwässerung von Baustellen (SIA/VSA)
  5. SN 592 000, Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung
  6. SN 592 010, Reglement zur Erlangung der Zulassung für Produkte der Liegenschaftsentwässerung

2.2.2 Richtlinien

  • SSIV-Richtlinie Dachentwässerung
  • VSA-Richtlinie Genereller Entwässerungsplan GEP (1989)
  • VSA-Richtlinie Unterhalt von Kanalisationen (1992)
  • VSA-Richtlinie Kleinkläranlagen (1995)
  • VSA-Richtlinie Qualitätssicherung bei Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten an nichtbegehbaren Kanalisationen (QUIK)
  • VSA-Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen (2002)
  • VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002)

 

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